Satzung

Satzung des Hamburger Schüler-Ruderverband e.V.

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr, Stander
§ 2   Zweck
§ 3   Grundsätze
§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6   Beiträge
§ 7   Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 8   Organe des Verbandes
§ 9   Rudertag (Mitgliederversammlung)
§ 10   Vorstand
§ 11   Verbandsausschuss (erweiterter Vorstand)
§ 12   Kassenprüfung
§ 13   Auflösung des HSRVb

Satzung und Beitragsordnung zum Download

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr, Stander

(1) Der „Hamburger Schüler-Ruderverband e.V.“ (HSRVb), hat seinen Sitz in Hamburg.
(2) Das Geschäftsjahr des Verbandes beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(3) Der Verbandsstander zeigt im inneren Drittel ein rotes Hansekreuz auf weißem Grund, die Spitze ist schwarz.
(4) Der „Hamburger Schüler-Ruderverband e.V.“ ist der Nachfolgeverein des „Hamburger Schüler-Ruderverband“ gegründet am 30. März 1952.

§ 2   Zweck

(1) Der HSRVb verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.53.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Schulruderns, wie z. B. durch die Förderung des Ruderns von Schülerinnen und Schülern in Schulrudergruppen, im Sportunterricht, in Arbeitsgemeinschaften, durch Ruderwanderfahrten, Schulregatten, schulsportliche Wettkämpfe sowie durch Anschaffung von Sportgeräten und Material für das Schulrudern.
(3) Der HSRVb ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der HSRVb kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke weiteren Verbänden des Schulsports, des Sports oder des Rudersports anschließen.
(5) Der HSRVb vertritt die Belange seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Verbänden.
(6) Der HSRVb führt schulsportliche Ruderwettbettbewerbe und sonstige Sportveranstaltungen für alle Schulen in Zusammenarbeit mit der Hamburger Schulbehörde, mit Schulen und mit anderen Organisationen des Rudersports durch.
(7) Die Mittel des HSRVb dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3  Grundsätze

(1) Der HSRVb bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Lebensordnung, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist. Er ist parteipolitisch neutral und tritt für die Menschenrechte sowie die religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Diskriminierung, Benachteiligung und Gewalt – unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist – entschieden entgegen. Er sieht sich insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen verpflichtet, fördert deren Persönlichkeitsentwicklung durch Bewegung und Sport und trägt zu Rahmenbedingungen bei, die ein gewaltfreies Aufwachsen ermöglichen.
(2) Der HSRVb fördert die vorurteilsfreie Begegnung von jungen Menschen im Sport, unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gruppenzugehörigkeit oder Behinderung.

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Als ordentliches Mitglied kann die Rudergruppe einer Hamburger Schule dem Verband beitreten, wobei jede Schule nur durch eine Rudergruppe vertreten sein kann. Eine Rudergruppe kann sowohl ein Schülerruderverein, eine Arbeitsgemeinschaft als auch ein Sportkurs einer Schule sein.
(2) Als förderndes Mitglied können Körperschaften (insbesondere Ruder- und Regattavereine), Ehemaligenvereine von Schulrudergruppen sowie Einzelpersonen dem Verband beitreten.
(3) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung des Bewerbers durch den Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, kann der Bewerber Einspruch erheben. Dann beschließt der nächste Rudertag mit einfacher Mehrheit endgültig über den Antrag.
(4) Der Ordentliche Rudertag kann auf Vorschlag des Verbandsausschusses Personen, die sich um den Verband und dessen Arbeit besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Rudergruppe an der Schule.
(2) Die Austrittserklärung ist dem Verband schriftlich mindestens einen Monat vor Ende des laufenden Geschäftsjahres mitzuteilen, wenn der Austritt zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden soll.
(3) Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind vollständig zu zahlen.
(4) Einen Ausschluss aus dem Verband kann nur ein Ordentlicher Rudertag durch Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Den Antrag hierzu muss ein Vorstandsmitglied stellen. Das auszuschließende Mitglied ist vorher anzuhören, wenn es dies wünscht. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Verbandes schwer geschädigt hat oder mehr als ein Jahr mit seinen Beitragszahlungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu informieren.
(5) Auf Antrag können ordentliche Mitglieder ihre Mitgliedschaft für mindestens ein und höchstens fünf Jahre ruhen lassen. Ihre rechtliche Stellung im Verband ist die eines Nichtmitgliedes.

§ 6   Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
(2) Die Beitragsordnung wird durch den Ordentlichen Rudertag mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 7   Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter mit einer Stimme stimmberechtigt, sofern es mit seinen Beitragszahlungen nicht im Rückstand ist. Eine Person darf nicht mehr als ein Mitglied vertreten.
(2) Alle Verbandsausschussmitglieder und alle Ehrenmitglieder sind jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt.
(3) Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme. Gästen kann vom Vorsitzenden ein Rederecht eingeräumt werden.
(4) Wählbar als Vorstand sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Personen des Verbandes.
(5) Wählbar für die übrigen Ämter des Verbandsausschusses sind alle geschäftsfähigen Personen des Verbandes, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Abstimmungen finden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verhandlungsleiters. Tritt Stimmengleichheit bei einer Vorstandswahl ein, entscheidet das Los. Jede Abstimmung wird geheim durchgeführt, sofern ein Mitglied dies beantragt.

§ 8   Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
1. der Rudertag (Mitgliederversammlung),
2. der Vorstand und
3. der Verbandsausschuss (erweiterter Vorstand).

§ 9   Rudertag (Mitgliederversammlung)

(1) Der Rudertag ist das oberste Organ des HSRVb. Er entscheidet endgültig über alle Verbandsangelegenheiten, insbesondere nimmt er die Jahresberichte des Verbandsausschusses entgegen, entlastet den Verbandsausschuss und wählt ihn und zwei Kassenprüfer, entscheidet über die Verwendung der Mittel, Ausschluss von Verbandsmitgliedern, Satzungsänderungen und Verbandsauflösung.
(2) Der „Ordentliche Rudertag“ (ORT) findet als Mitgliederversammlung des HSRVb jeweils innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres statt.
(3) Ein außerordentlicher Rudertag kann jederzeit vom Verbandsausschuss einberufen werden. Er ist zu einer Einberufung verpflichtet, wenn dies ein Viertel aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder beantragt.
(4) Der ordentliche Rudertag ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(5) Die Tagesordnung zum ORT muss folgende Punkte enthalten:
– Bericht des Vorstands und Kassenbericht
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstands
– Wahlen
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(6) Anträge können von den Verbandsorganen und von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen dem Verbandsausschuss mindestens sieben Tage vor dem Rudertag schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(7) Anträge auf Satzungsänderungen dürfen nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden. Sie sind in der Tagesordnung als eigenständiger Tagesordnungspunkt aufzuführen und ihr Wortlaut ist den Einladungen beizufügen. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Den Vorsitz beim Rudertag führt der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Verbandsausschusses.
(9) Jeder ordnungsgemäß einberufene Rudertag ist beschlussfähig. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Leiter der Versammlung gegenzuzeichnen ist.

§ 10   Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden und der/dem Kassenwart*in. Er vertritt den HSRVb nach außen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und die/der Kassenwart*in. Jedes Mitglied des BGB Vorstands ist berechtigt, den HSRVb allein zu vertreten.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
(4) Vorsitzende*r, zweite*r Vorsitzende*r und Kassenwart*in werden für vier Jahre durch den ORT gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 11   Verbandsausschuss (erweiterter Vorstand)

(1) Der Verbandsausschuss (VA) besteht aus dem Vorstand, der/dem Schriftführer*in und den Beisitzer*innen. Die Schulen eines jeden Bootshauses der Schulbehörde sollten möglichst durch eine*n Beisitzer*in im VA vertreten sein. Ein*e Beisitzer*in wird durch die „Hamburger Ruderjugend“ (HRJ) gestellt. Der VA entsendet einen gewählten Vertreter als Beisitzer in den Vorstand der (HRJ).
(2) Die/der Schriftwart*in und die Beisitzer*innen werden für vier Jahre durch den ORT gewählt.
Die/der Beisitzer*in, der von der Hamburger Ruderjugend gestellt wird, muss durch den ORT bestätigt werden.
(3) Der VA führt die laufenden Verbandsgeschäfte. Er erledigt den Schriftverkehr, sorgt für die Herausgabe von Jahresberichten, Rundschreiben und Merkblättern. Er setzt Termine fest und sorgt für deren Einhaltung. Er entscheidet vorläufig in Fällen, die an sich der Zuständigkeit des ORT unterliegen, einen Aufschub aber nicht zulassen. Sie sind dem nächsten Rudertag zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Im Falle einer Verbandsauflösung obliegt ihm die Liquidation.
(4) Der VA beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verhandlungsleiters.
(5) Beim Ausscheiden eines VA Mitgliedes während der Amtszeit ist der VA berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Für besondere Aufgaben kann der VA Ausschüsse einsetzen.

§ 12   Kassenprüfung

(1) Eine Prüfung der Kassengeschäfte des Verbandes ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer*innen vorzunehmen. Sie legen dem Rudertag mündlich oder schriftlich ihren Prüfungsbericht vor.
(2) Die Kassenprüfer*innen werden vom Rudertag für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 13   Auflösung des HSRVb

(1) Die Auflösung des Verbandes oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur auf einem ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Rudertag beschlossen werden.
(2) Der anlässlich der Verbandsauflösung einberufene Rudertag ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss ein neuer Rudertag einberufen werden, der in jedem Fall beschlussfähig ist.
(3) Die Auflösung des Verbandes oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, den 24.03.2022

  Satzung HSRVb e.V.

  Beitragsordnung HSRVb 2023